87 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 192. Ministerial--Bekanntmachung, den mit Mexiko abgeschlossenen Handels= und Schifffahrts- Vertrag betr. Nachdem zwischen Preußen und den übrigen Staaten des deutschen Zoll= und Han- dels-Vereins einerseits und der Republik Mexiko andererseits ein Handels= und Schif- sahrts-Verkrag abgeschlossen und gegenseitig ratifizirt worden ist; so wird dieser Vertrag in deutschem Texte nachsichend zur öffentlichen Kenntniß gebracht, zugleich mit dem Be- merken, daß in Gemäßbeit der zwischen den kontrahirenden Theilen bei Unterzeichnung desselben getroffenen Abreden 1) die Worte im Artikel 42 „vorausgesetzt, daß eben dieselbe Gleichstellung von Schiffen und Waaren ir- gend einer anderen begünstigtesten Nation gewährt werde“ sich nur auf den diesen Worten vorhergehenden Absatz von den Worten: „und die Produkte“ ab bis zum Ende des Sages beziehen sollen; und 2) die Worte im Artikel 14: „und zum lokalen Schuße des Handels an den Orten ihres Aufenthaltes“ den Sinn haben sollen, daß den im Gebiete der kontrahirenden Theile refidirenden Kon- sular-Agenten jedes Ranges und besonders denen, welche zugleich Handel treiben, keine andere Vertretung oder Einmischung, als die unumgängliche bei den Lokalbehörden ihres bezüglichen Ausenthaltes gestattet, die Vertretung aber bei der Regierung des betreffenden Landes den diplomatischen Agenten vorbehalten wird. Gera, den 29. Mai 1856. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. v. Geldern. . Franke. Ausgegeben den 11. Juni 1856.