89 Seine Durchlauchtige Hobeit, der General--Präsident der Republik Mexiko: Seine Excellenz den Herrn Dr. Don Manuel Diez de Vonilla, Höchstih- ren Staats-Minister und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Großkrenz des National= und ausgezeichneten Guadalupe-Ordens, Vize-Präsident des Staats= rathes, Inhaber der erslen Klasse der Finanz-Medaille, Ehrenmitglied des ober- sten Justiz-Tribunals und frühern bevollmächtigten Minister bei mehren Natio- nen u. s. w. u. s. w. welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgetheilt uud selbige in guter und gehöriger Form besunden haben, über folgende Artikel übereingekommen sind: Artikel 1. Es wird zwischen Ihren Majestäten, Königlichen Hoheiten, Hoheiten und Durch- lauchten, den Souveränen der kontrahirenden Deutschen Staaten, und dem hohen Senate von Frankfurt, sowie den Unterthauen und Bürgern derselben einerseits, und zwischen Seiner Durchlauchtigen Hoheit, dem Präsidenten der Republik Mexiko und ihren Bür- gern andererseits beständige Freundschaft bestehen. Artikel 2. Zwischen den Bewohnern der kontrahirenden Länder wird eine gegenseitige Ver- kehrs= und Handels-Freiheit Statt finden; dieselben werden vollkommen Freiheit und Sicherheit genießen, um zu relsen und sich mit ihren Gütern, Schiffen und Ladungen nach allen Orten, Häsen und Flüssen oder nach jedem anderen Punkte zu begeben, wo Fremden gegenwärtig der Zugang gestattet ist, oder in Zukunst gestattet werden wird. Desgleichen sollen die Kriegsschiffe beider Theile gegenseitig die Besugniß haben, ohne Hinderniß und sicher in allen Häfen, Flüssen und Orten zu landen, wo den Kriegs- schiffen anderer Nationen das Einlaufen gegenwärtig gestattet ist, oder künftig wird ge- stattet werden, jedoch mit Unterwerfung unter die daselbst bestehenden Gesetze und Ver- ordnungen. Unter der Befugniß zum Einlaufen in die im gegenwärtigen Artikel erwähnten Orle, Häsen und Flüsse ist das Recht, die mitgebrachte Ladung theilweise in verschiedenen Hifen für den Hamdel zu löschen (comercio de escala) und das Recht, an einem Kü- stenpunkte Güter einzunehmen und sie nach einem anderen Küstenpunkte desselben Gebietes zu verführen (cabotoge) nicht #nbegriffen. Artikel 3. Die sedem der kontrahirenden Theile zugehörigen Schiffe sollen in bem Geiete des 1 ½