96 Solche Deserteure sollen nach ihrer Erhreisung zur Disposition der Konsulen, Vize- Konsulen und Konsular-Agenten gestellt, können auch auf Ansuchen und Kosien des re- klamirenden Theiles in den öffentlichen Gefängnissen festgehalten werden, um sodann den Schiffen, denen sie angehörten, oder anderen Schiffen derselben Nation zugesendet zu werden; würde aber diese Uebersendung nicht binnen dreier Monate, vom Tage ihrer Verhasftung an gerechnet, erfolgen, so sollen sie in reiheit gesetzt und wegen derselben Ursache nicht wieder verhaftet werden dürfen. Sollte der Deserteur irgend ein Verbrechen oder Vergehen in dem Lande, in wel- chem er festgenommen wird, begangen haben, so kann seine Auslieferung ausgesetzt wer- den, bis der betreffende Gerichtshof sein Urtheil ausgesprochen und dieses vollstreckt sein wird. Wenn innerhalb des Seegebietes eines der kontrahirenden Theile, welches auf eine Entfernung von vier Englischen Meilen vom Ufer festgesetzt wird, auf den Handesschiffen irgend ein schweres Verbrechen oder Kontrebande begangen wird, so soll dieses durch die Gerichte desjenigen Landes untersucht und bestrast werden, dem das betreffende Seegebiet augehört. Artikel 15. Sollte einer der kontrahirenden Theile in der Folge anderen Nationen irgend eine besondere Begünstigung in Beziehung auf Handel oder Schifffahrt zugesiehen, so soll diese Begünstigung sofort auch dem anderen Theile mit zu Gute kommen, welcher derselben ohne Gegenleisiung, wenn das Zugeständniß ohne eine solche erfolgt ist, oder aber unter Gewährung derselben Vergeltung, an welche das Zugeständniß geknüpft ist, genießen soll. Die Vereinbarung in diesem Artikel soll jedoch die Regierung der Republik Mexiko nicht Pindern, besondere Vortheile und Freiheiten in Bezug auf Handel und Schifffahrt an die neuen Staaten des amerikanischen Kontinents zu bewilligen, welche früher spanische Kolonieen waren, mit Rücksicht auf die Gesühle gegenseitigen Wohlwollens, besonderer Sympathie und politischer Konvenienz, welche natürlicherweise zwischen den gedachten Nationen besiehen müssen; doch sollen solche Bewilligungen nicht gemacht werden dürfen, ohne daß dieselben mit den übrigen Staaten, mit denen Meriko Verträge hat, die diesem Vorbehalte entgegenstehen, vorher fest geregelt werden. Artikel 16. Beide Theile behalten allen Deutschen Staaten, welche in der Folge in den Deut- schen Zollverein eintreten, das Recht vor, dem gegenwärtigen Vertrage beizutreten. Artikel 17. Gegenwärtiger Vertrag soll acht Jahre hindurch, angerechnet vom Tage der Nati-