105 Erklärung die Verpflichtung übernommen werden, das Lager während der Dauer der Kreditbewilligung keinem Drinen zu verpfänden. 8. 14. Jede Weinbandlung, welche sorklaufenden Kredit genießt, ist verflichtet, die Keller oder anderen Aufbewahrungsorte, welche sie für den Wein in Gebrauch hat, der Steuer- behörde schriftlich anzumelden, auch Veränderungen in Vétreff der Lagerräume jedesmal anzuzeigen. . 15 Auch duͤrfen Inhaber von Kreditlägern weder Weinversteigerungen, noch solche Ver- onderungen, durch welche der Lagerbestand unter 150 Oxbost vermindert wird, vorneh- men, ohne solches der Steuerbehörde vorher angezeigt zu haben. S. 16. Weinhändlern, welche auch mit inländischem oder vereinsländischem Weine haudeln, kann ein sorklaufender Kredi## für fremden Wein nur dann gewährt werden, wenn sie den in= und vereinsländischen Wein von den Beständen an fremden Wein getreunt — iwo möglich in besonderen Kellern — halten, und sich über den Bezug des Erstern auf Er- sordem jederzeit ausweisen. 8. 17. Hat der Bestand eines Kreditlagers bei allen, im Laufe eines Jahres Statt ge- fundenen Aufnahmen (F§. 31 und 32) nicht volle 150 Oxhoft (5. 10) betragen: so hört die Bewilligung eines sortlaufenden Kredits auf und es lritt die Verpslichtung zur Verzollung des Kreditlagers ein. Nach Besinden der Umstände kann zwar die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Gestattung von Abschlagszahlungen erleichtert werden: eine spätere Wiederbewilligung von fortlaufendem Kredit aber findet in solchen Fällen in der Regel nicht Siatt. g. 18. Die Prüfung der Befähigung der einzelnen Weinhandlungen zur Erlangung eines sorklaufenden Kredits und die Festsehung der diesfälligen Bedingungen, so wie die Be- willigung einer vorübergehenden Erhöhungdes Kredits (§. 11), gebührendem Generalinspektor des Thüringischen Zoll, und Handelsvereins vorbehältlich der Verufung an das Fürsil. Ministerium. 8. 19. Die Steuerbehoͤrde ist besugt, die Erfuͤllung der Bedingungen, an welche die Be-