113 8. 42. Der Vehaftete ist berechtigt, unter der geelgneten gerichtlichen Aussicht mündlich oder schristlich über seine Familien-Angelegenheiten mit seinen Angebrigen sich zu benehmen, auch während der Untersuchung aus seinen eihenen Mitteln bessere, als die dewöhnliche Kost sich zu verschaffen. « Wegen Mißbrauchs, oder aus sonstigen gerechtfertigten Gründen kann diese Berech- tigung vom Gerichte untersagt werden. 8. 43. Die Geiichte für die bürgerliche und Strasrechtspslege sind innerhalb der Grenzen ihres richterlichen Berufo in allen Instanzen unabbängig. Dieselben entscheiden, ohne irgend eine fremde Einwirkung, nach den bestehenden Rechten und Gesetzen. Sie sollen in ihrem Verfahren, namenklich auch in der Vellziehung ihrer Verfügungen und Urtheile — je- doch ohne Eintrag für die Verfügungen der höberen Gerichtsbehörden, und unbeschadet des Landesherrlichen Begnadigungorechtes — geschüpt und foll ihnen hierzu von allen Zivil- und Militärbehörden der gebührende Beistand geleistet werden. C. 41. Die Kensiskatien kann künstig nur bei einzelnen Sachen, welche als Gegenstand rder Werkzeug einer Vergehung gedient haben, Stakt sinden. Eine allgemeine Verms- gens-Konsiskation tritt in keinem Falle ein. 8. 45. Moratorien duͤrfen nur unter den dessalls gemeinrechtlich fesigeseßten Vorausseßzungen und Bedingungen ertheilt werden. . 16. Ueber die Ausübung der Jagd und die dabei zu erfüllenden Bedingungen können im Verordnungswege Bestimmungen erlassen werdem welche jedoch die Berechligung der Grundeigenthümer als solcher binsichtlich der Jagd nicht betrefsen dürfen. Die unmittelbare und mittelbare Ausübung der Kirchengewalt über die evangelisch- lutherische Landeskirche verbleibt, wie bioher, dem Landeeberrn. In lilurgischen Sachen ergehen die Versügungen durch das Konsistorium und wer- den überhaupt keine wesentlichen Neuerungen gerflogen werden, ohne daß eine besonders zu veranstaltende Synodalversammlung darüber befrast wird. 8. 48. Jür den öfeentlichen Unterricht, sonach die Erhaltung und Vewollkemmnung der nie- deren und höheren Bildungsanstalten ist zu allen Zeiten nach Kräften zu sorgen. — . 49. Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen fuͤr den Kultus, den Unterricht oder die Wohlthätigkeit bestimmt sein, stehen unter dem besonderen Schupze des Staals, und das Vermögen oder Elnkommen derselben darf unter keinem Vorwande zum Skaaksver- Mögen eingezogen werden.