114 Vierter Abschnitt. Von der Landesvertretung. 8. 53. Beim Eintritt in die Landtags- Versammlung gelobt jedes Mitglied der lehteren mittelst Handschlags Folgendes an Ich gelobe, daß Tieue gegen den Fürsten, das Fürstliche Haus, das Land und die Verfassung bei meinen Anträgen und Abstimmungen als Mitglied des Landtages mich leiten soll, und daß ich das Wohl des Landesherrn und das Wohl des Vaterlandes, als unzertreunlich mit einander verbunden, durch Abwendung jeren Schadrus und durch Förderung jeden Nutzens, ohne persönliche Nücsichten, auch ohne alle senstigen Nebenrücksichten nach bestem Wissen und Gewissen in der Landtags--Versammlung unterstüten will Elfter Abschnitt. Gewähr der Verfaffung. Verpflichtung der Staatsdiener auf dieselbe. Verantwortlichkeit deo Ministeriums. Die von dem Landesherrn in Bezug auf die Regierung und Verwaltung des Staa- tes ausgebenden Anerdnungen und Verfügungen hat zum Jeichen, daß die betreffende Angelegenheit auf verfassungsmäßige Weise bebandelt wonden sei, ein Mitglied des Mi- niücriums zu kontrafigniren, und es ist der Konmasignirende für die Verfassungs- und Gesepzmäßigkeit des Inhalls persönlich veranlwortlich. Durch die gedachte Kontrasignalur *’- solche Anordnungen und Verfügungen angnein Glaubwürdigkeit und Togziehbarkei Diese rechtliche Folge ist ohne Ausnahme sonohl für die Gerichte, als für alle an- dere Staatsbehörden mahgebend, so daß nur der Landesveriretung vorbehalten bleibt, im Betreff der Frage über die Rechtsbeständigkeit erlassener Verordnungen mit der Regier- ung in Verhandlung zu kreten. Die obenerwähnte Verankworllichkeit kann durch Besehle des Fürsten nicht aufgeho- ben oder vermindert werden. Es ist unser Wille, daß diese vorstehenden Bestimmungen an die Stelle der gleich bezeichucten Paragraphen des Verfassungsgesepes ktreten, und, indem Wir denselben hiere durch Gesetzeskraft ertheilen, befehlen Wi- ann solche von Unseren Behörden, einer jeden in ihrem Wirkungekreise, genau befolgt w Urkundlich unter Beifügung Unberea' W Siegels und unter Unserer eigen- händigen Unterschrift. Schloß Ostersiein, den 20. Juni 1856. L S.) Heinrich LXVII. F. R. v. Geldern.