115 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 195. 1) Erläuterungs-Verordnung zu F. 2. des Gesetzes über die Nehts Ve haltnisse der Geraer Bant bezũgi. der ihr bestellten Pfänder vom 5. April 1 Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna den Juͤngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Ael- tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich- feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2. verordnen zu Beseitigung des Zweifels, ob die Worte in dem §. 2. des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Geraer Bank bezüglich der ihr bestellten Pfänder vom 5. April des l. J. „bei der Bank“ mit den vorhergehenden Worten „vor deren Versahe“ oder mit den nachfolgenden „angezeigt worden“ im nächsten Zusammenhange siehen, mit Zustimmung der Landesvertretung, da, da das Leptere bei Erlassung des gedachten Gesetzes beabsichtigt worden, zu Vermeidung dieses Zweifels die Präposttion „bei“ in der zweifelhaften Stelle in Wegfall zu bringen ist. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beifügung Unseres Fürstlichen Instegels. Schloß Osterstein, den 20. Juni 1855. (L. S.) Heinrich LXVII. F. EN—/“- — — — Ausgegeben den 9. Juli 1856. 21