129 Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 197. 1) Zusähliche Verordnung zum Gesehe über den Zivilstaatsdienst. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. verordnen hiermit zur Erginzunz des Gesepes über den Jivilstaatsdienst vom 16. Juni 1853 und in Anwendung der bei der gegenwärtigen Jassung des Verfassungögesehes in Gültigkeit getretenen Grundsäßze: 1. Die rechtlichen Verhältnisse der höheren Beamten Unserer Domanialverwaltung d. i. des Vorstands und der Mitglieder Unserer Kammer, der Forstdirektoren und der Verwalter der Generalkasse und Unserer Rentämter sollen ebenfalls nach dem obenan- geführten Gesetze über den Zivilstaakodienst beurtheilt werden und den genannten Be- amten hinsichtlich der Wartegeld= und Pensionsbezüge aus Unseren Kammerkassen gleiche Ansprüche zustehen, wie Unseren Staatsdienern. 2. Der §. 32 des Gesepes über den Zivilstaatsdienst, welcher mil der Ueberschrift „be- sonderes Verhältniß abtretender Minister“ versehen ist, wird hiermit für aufgehoben er- klär, da die darin enthaltenen unnöthigen Bestimmungen geeignet sind, der Stellung solcher Beamten zum Landesherrn eine unrichtige Bedeutung zu geben und die allge- meine Verantwortlichkeit aller Staatsdicner in Iweisel zu stellen. Ausgegeben den 16. Juli 1856. 24