132 Die von den Jagdberechtigten zum Treiben des Wildes und zum Tragen des Erleg- ten mitgenommenen Personen bedürfen keiner Jagdkarten. 5. Die Ausstellung von Jagdkarten ist zu versagen: 1) Unmündigen, insofern nicht von ihrem Vater oder Vormunde darauf angetragen wird; allen unter Kuratel gestellten oder wegen körperlicher oder geistiger Mängel zur sicheren Führung eines Feuergewehrs unfähigen Personen; 3) solchen Personen, welche wegen Mißbrauchs des Feuergewehrs, wegen Jagdfrevels oder Holzdiebstahls oder wegen Fälschung oder Mißbrauchs von Jagdkarten be- straft worden sind, innerhalb der nächsten fünf Jahre nach erfolgter Bestrafung; allen den Personen, von welchen man nach ihrem zeitherigen Verhalten einen ungebührlichen Gebrauch des Feuergewehrs oder eine der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gefährliche Ausübung der Jagd befürchten muß. 6. Die Ausstellung der Jagdkarten erfolgt ohne Berechnung amtlicher Gebühren fir die dabei Statt findende Verhandlung. Es hat jedoch derjenige, welcher die Jagdkate löst, dafür jedesmal einen Betrag von Vier Thalern zu zahlen. Die aus diesen Zahlungen fließende Einnahme ist mit besonderen Lieferschenen gleichzeitig mit den Sporteleinnahmen zur Hauptstaatskasse abzugeben und zu verreynen. 7. Befreit von der Verbindlichkeit zu Lösung einer Jagdkarte sind: 1) die Theilnehmer an den landesherrlichen Jagden; 2) die Besitzer der nach der älteren Verfassung jagdberechtigten Güter, issofern sse blos auf diesen die Jagd ausüben; 3) die landesherrlichen Jagd= und Forstbeamten, deren Forstgehülfen und Lehrlinge eingeschlossen, innerhalb der landesherrlichen Forst= und Jagdreviere und 4) die in festem Lohn und Brode stehenden Forst= und Jagdaufseher der unter 2. gedachten Gutsbesitzer, jedoch nur innerhalb der Jagdreviere ihrer Dienstherren. 8. Tritt bei einer mit einer Jagdkarte versehenen Person später ein Grund ein, aus welchem die Ausstellung derselben zu versagen gewesen sein würde, over wird das Vor- handensein eines solchen Grunds erst später entdeckt, so ist die Jagkarte sofort zurück- zuziehen. 2 — 4