136 benwesens Unsere Reglerung auf Antrag des dritten Theils der Gemeinderathemitglie= der dahin Versügung treffen, daß — insoweit es zur Deckung des Bedarfs der Gemein= dekasse nöthig — für dieselbe Zuschläge zu den Staatösteuern in der Weise erhoben wer- den, daß nach gleichem Maßstabe, wie bei den Landesabgaben, neben dem Bekrage eineo Personal= und Gewerbesteuertermins jedesmal drei Vierktheile eines Grundsteuerterminsbe- trags zu entrichten sind. Mit dem Erlaß der näheren, etwa erforderlichen erläuternden Anordnungen zur Voll- ziehung gegenwärtiger Verordnung ist Unsere Regiernng beauftragt. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigefügtem Fürsilichen Siegel. Schloß Schleiz, den B. Juli 1856. L 8S.) Heinrich LXVII. F. R. v. Geldern.