146 Artikel 1. In der Nähe der Landesgrenzen sollen Waarenanhäufungen oder Ablagen, welche den Schleichhandel zum Zwecke haben, nicht geduldet, vielmehr unter Androhung ange- messener, im Wiederholungsfalle zu schärfender Strafen verboten werden. Die kontra- hirenden Staaten sind übrigens darin einverstanden, daß Waarenlagerungen zu einem erlaubten Geschäststetriebe zu Bremerhaven und Vegesack, sowie an der Weser= und Le- sum-Grenze, bis einschließlich Burg, und zu Hasledt, jedenfalls nicht unter den Begriff verbotener Waarenanhäufungen oder Ablagen fallen. Artikel 5. Der Senat der freien Hansestadt Bremen veryflichtet sich, in den auf den Landbau angewiesenen Bremischen Grenzorten (jedoch mit Ausschluß der im Artikel 4 bezeichneten Bremischen Ortschaften und Grenzstrecken) Konzessionen zu der Anlage von Kramladen oder Haudels-Etablissements in der Nähe der Landesgrenze, in welchen Zucker, Kasser, Thee, Reis, Taback und andere Kolonial-Waaren, Wein, Brannbwein, Manufaktur-Wag- ren aus Wolle, Baumwolle oder Seide verkauft werden, nicht weiter zu ertheilen, die er- tbeilten Konzessionen aber zurücknehmen, sobald dieses ohne Unbilligkeit geschehen kann. Artikel 6. Die Grenz= oder Polizei-Behörden der kontrahirenden Staaten, namentlich aber die Steuer= und Zoll-Beamten, sollen angewiesen werden, in den angedeuteten Beziehungen, die Interessen der anderen konmahirenden Staaten jederzeit und auch nnausgesordert mit wahrzunehmen und der gegenwärtigen Uebereinkunft entsprechenden Anträgen der betref- senden Behörden und Offzianten des anderen Staates, welche zu dem Zurcke der Un- terdrückung des Schleichhandels gemacht werden möchten, mit Bereitwilligkeit entgegenzu- kommen. Artikel 7. Den Zoll-, Steuer- und Polizei. Beamten der kontrahirenden Theile ist die Veryflicht= ung autzulegen, beabsichtigte Uebertretungen der Zoll= und Steuer-Gesehe des anderen kontrahirenden Theiles, welche zu ihrer Kunde kommen, durch Einschreiten, in soweit dies zulässig ist oder durch Anzeige bei den vorgesetzten Behörden, zur Mittheilung an die Joll= oder Steuer-Behörden des betheiligten Staates, thunlichst zu verhindern und be- gangene Uebertretungen in derselben Weise zur Anzeige zu bringen. In eiligen Fällen geschieht die Anzeige unmittelbar an die Behörde des betheiligten Staates. Artikel 8. Den Steuer= und Zoll. Beamten der kontrahirenden Staaten soll gestattet sein, bei