gekehrt bei dem Transporte von Waaren nach einem duf dem Strome einladenden See- schiffe, dessen Kapitän, Steuermann oder dessen Seellvertreter die Zeit der Ankunft zu bemerken hat. Auf Dampsschiffe, sowie auf Frachtschiffe, welche darch Danyfschiffe geschleopt werden, finden die in diesem und dem vorhergehenden Artikel erwähnen Maßregeln keine Anwendung. 4 Artikel 21. 4. Sollten die Königlich Hannoversche und die Grohherzoglich Oldenburgsche Re- Fierung verfügen, daß alle Schiffe, welche von einem Weserplahe nach einem unterhalb Bremen belegenen Hannoverschen oder Oldenburgschen Orte: Zucker, Kaffee, Thee, Reis, Syrup, Taback oder andere Kolonial-Waaren, sowie Wein, Brauntwein und Spirituosen jeder Art, Wollen-, Baumwollen= oder Sei- den-Waaren bringen, mit einem Verzeichnisse der geladenen Waaren, unter Angabe der Namen und Wobnorte der Absender und Cupfänger, wie des Zollamtes, über welches die Einfübr= ung dieser Waaren in das Zollvereinsgebict geschehen soll, versehen sein müssen, so wird die freie Hansestadt Bremen anordnen, daß bei ihren Ausgangs-Zollämtern zu Bremen, Vegesack und Bremerhaven jenes Verzeichniß mit den eingelieferren Aussfuhrscheinen und Frachtbriesen der Absender verglichen und, nachdem solche übereinsiimmend befunden, mit dem Stempel des betreffenden Bremischen Zollamtes versehen, den Schiffern mitgegeben werde. Ein von dem letzteren einzulieferndes Dupxlikat solches Verzeichnisses wird von den betreffenden Bremischen Zollämtern drei Monate lang aufbewahrt, um unter eintre- lenden Umständen auf Begehren dem betreffenden Hannoverschen und Oldenburgischen Zollamte mitgetheilt werden zu können. Eine elwaige nähere Feststellung der Ausführungsbestimmungen bleibt den Vollzugs- Kommissarien vorbehalten. Der freien Hansestadt Bremen wird von der Königlich Hannoverschen und Groß- berzoglich Oldenburgischen Regierung gegenseitige Hülfsleistung zugesichert, falls dieselbe äbuliche Versügungen srüher oder später erlassen sollie. Artikel 25. 5) Es soll unter Androhung angemessener Swafen untersagt werden, auf der Weser längs des Hannoverischen oder Oldenburgischen Ufers Schiffe auszulegen, um sie, Be- huss des Verkehres mit den Zollvereins-Staaten, als unverzollte Waarenniederlagen zu benutzen. · Artite126. 6)OssencBoote,welchedenkontkabikcndeustaatenangehört-stundaufdekUnkeks