167 denburg und Bremen in Beziehung auf die sämmtlichen anzuschließenden Bremischen Ge- bietstheile, eine Gemeinschaft der Einkuünfte von der Branntwein- und Salz= Steuer, so- wie der, Uebergangsabgabe von Branntwein Statt finden. In Betreff der Bierstener, welche im Herzogthume Oldenburg nicht erhoben wird, findet nur zwischen Hannover und Bremen hinsichtlich der unter Hannoversche Zollver- waltung zu siellenden Bremischen Gebictstheile eine Gemeinschaft Statt. Der Ertrag der gemeinschaftlichen Einnahmen wird nach dem Verhältnisse der Be- volkerung vertheilt. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll so lange in Kraft bleiben, wie der unter dem beutigen Tage zwischen den Zollvereinetaaten und Vremen abgeschlossene Vertrag wegen Befsörderung der gegenseitigen Verkehrsverhälimmisse und mit diesem Vertrage ohne weitere besondere Kündigung sein Ende erreichen. So geschehen Bremen, den 26. Jannar 1856. (gez.) Carl Friedrich Lang. Arnold Dukkwitz. 2 L. S (#u#. S.) Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub, (L. S.) (L. S.)