169 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 199. 1) Ministerial. Verordnung vom 11. August 1856, nachträgliche Bestimmungen zu der Verord= nung über das Söxckutionsverfahren rücksichtlich rückständiger Steuern und anderer öffentlicher Abgaben vom 13. November 1855 betr. Mit Höchster landesherrlicher Genehmigung werden hierdurch folgende nachträgliche Bestimmungen zu unserer Verordnung über das Exekutionsverfahren rücksichtlich ruckstän- diger Steuern und anderer öffentlicher Abgaben vom 13. Novbr. v. J. getroffen. 1. Der Ortssteuereinnehmer, welcher nach §. 2 unserer Verordnung vom 13. Novem- ber v. J. das Verzeichniß der rücksiändigen Steuern an den Bezirkssteuereinnchmer ab- gegeben hat, darf von diesem Augenblick an keine der im Verzeichniß aufgeführten Steu- ern sellst einnehmen, sondern muß den zur Zahlung sich meldenden Pflichtigen an den Bezirkssicuereinnehmer verweisen. Handelt er dem zuwider, so hat er nicht nur die unbezahlt gebliebenen, rücksichllich der von ihm eingenommenen Posien erwachsenen, bezügl. erwachsenden Exekutionsgebüh- ren und Gerichtskosten aus eignen Mitteln zu bezahlen, sondern ist auch mit einer Ord- nungsstrafe bis zu Einem Thaler für jede Post zu belegen. 2. Sobald der Bezirkssteuereinnehmer dem Exekutor die nach §. 3 unserer gedachten Verordnung auszufertigende Namensliste der Zahlungssäumigen ausgehändigt hat, darf er eine rückständige Steuerpost nur daun annehmen, wenn der Zahlungspflichtige die Erekutionsgebühr bereits erlegt hat oder sofort mit entrichtet. In Ziwwiderhandlungsfällen hat der Bezirkssteuereinnehmer die Exekutionsgebühr aus eignen Mitteln zu bezahlen. Ausgegeben den 27. August 1856. 29