171 B. Die gegenwaärtige Nachtragsöverordnung tritt fuͤr alle die Steuern, welche den 1. des lauf. Mis. faͤllig geworden sind oder später fällig werden sowie fuͤr die vom 1. des nuaͤchst- folgenden Monats September einschließlich fällig werdenden andern öffentlichen Abgaben in Kraft. Gera, den 11. August 1856. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. Dr. Kreßner. Schlick. 2) Ministerial. Verordnung, betr. die Entrichtung der Personalstener der Dienstboten, Fabrikar- beiter, Gewerbsgehülfen und Gesellen durch ihre Dienstherrschaften 2c., vom 11. August 1856. Da ungeachtet der Bestimmung unter b. im §. 26 des Gewerb= und Personal= stenergesetes vom 1. Juli 1852 die Personalüuern der dort genaunten Personen in un- verhältnißmäßiger Weise in Rest geblieben sind und wegen der Schwierigkeit der Bei- treibung derselben in vielen Fällen haben gestrichen werden müssen: so vererdnen wir mit Höchster Landesherrlicher Genehmigung Volgendes: 1. Diensüherrschaften haben den von ihren Dienstleuten, Fabrikherrn den von ihren in der Fabrik fortwährend beschästigten Fabrikarbeitern und andere Gewerbetreibende, ins- besondere die Handwerksmeister den von ibren Gehilfen und Gesellen in der 1. und 5. Unterabthellung zu entrichtenden Personalstenerkitrag für diese ibre Dienüleute #2c. in entrichten, und sind dagegen berechtigt, diese gezallten Sleuerbeiträge von den Leplern durch Abzüge am Lohn oder sonsi wieder einzuzielen. 2 Die Dienstberrschaften, Fabrikherrn, Gewerbelreibende und Handwerkameister haften für die bezeichueten Steuerbeträge der Staatskasse selbsischuldnerisch, es sind ihnen daber die betreffenden Steuerquiklungsbücher zu behändigen und auf solchen ihre Namen vor- zumerken.