173 Gesetzsammlung Fuͤrstlich Nanzischn Lande jungerer Linie. No. 200. Landesherrliche Verordnung, die ohne Gemeinde bezüglich Staatserlaubniß von Inländern mit auswärtigen Frauenspersonen abgeschlossenen Ehen, und das Heimathsrecht der durch die nach. folgende Ehe ihrer Eltern legitimirten inländischen Kinder betreffd., vom 13. August 1856. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna- den Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aelte- ster, Grafund Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. verordnen hiermit Folgendes: I. In Betreff der polizeilichen Giltigkeit der von Inländern mit auswär- tigen Frauenspersonen geschlossenen Ehen. 1. Die Ebe eines Inländers mit einer auswärtigen d. h. am Heimathsorte ihres künf- tigen Ehemannes nicht heimathsterechtigten Fraucnsperson, es sei nun eine Inländerin oder eine Ausländerin, hat nur daun in polizeilicher Hinsicht Gilligkeit, wenn die Trau- ung mit Gemeinde= und, insofern es eine Ausländerin betrifft, mit Staatoerlaubniß er- folgt ist. 2. Es muh daher vor der Traunng ein von dem Gemeindevorstand des Heimathserts des Bräutigams ausgestellter und, insofern die Braut eine Ausländerin ist, von Unserer Regierung legalisirter Heirathserlaubnißschein beigebracht werden. Ausgegeben den 3. September 1856. 30