175 den, zu verweigern oder solche von der Bedingung, daß ein Heimathsrevers für diese Kinder beigebracht werde, abhängig zu machen. Dagegen hat deren Vater für jedes solches Kind seiner Braut den fünsten Theil des vorschristsmäßigen Bürgergelds zu eilegen. (Art. 32 der Gemeindeordnung.) 3. Uneheliche Kinder, welche vor Erlaß dieses Gesetzes durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern legitimirt sind und für welche die frühere Heimathsgemeindc ihrer Murter Hei- mathsreverse ausgestellt hat #nd dann der Gemeinde des Heimathsortes ihres Vater#a zuzuweisen, wenn vor deren zurückgelegtem 21. Lebensjahr ihr Vater bezüglich Alters- vormund darauf anträgt. « Schloß Schleiz, den 13. August 1856. (L. S.) Heinrich LXVII. F. R. v. Geldern.