183 und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche, besonders naturhistorische Sammlungen öffentlicher Anstalten eingehen; 19. Loheuchen (ausgelaugte Lohe als Brenn-Material); 20. Milch; 21. Obst, frisches; 22. Papier, beschrlebenes (Akten und Manufkripte); 23. Saamen von Waldhölzern; 24. Schachtelhalm, Schilf= und Dachrohr; Bast; 25. Scheerwolle (Absälle bei dem Tuchscheeren); Flockwolle (Abfälle von der Spinnerei); Tuchtrümmer (Abfälle von der Weberei), und die aus Lumpen gewonnene Zupf- wolle (Shuddywolle); .Seiden · Cocons und Abfaͤlle derselben; ingleichen Flockseide (Abfaͤlle vom Haspeln und Spinnen der rohen Seide); Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk., Schiefer-, Ziegel- und Mauer- Steine; Mühlsteine ohne eiserne Reifen; grobe Schleif= und Wey-Steine; Tussteine und Traß; 28. Suoh, Spreu, Häckerling, Streulaub, Kleie; 29. Thiere, alle lebenden, für welche kein Tarif-Satz ausgeworfen ist; 30. Torf, Torskohlen und Braunkohlen, auch Sceinkohlenasche; 31. Treber und Trester; 32. Weinstein. d m dXN — — Zweite Abtheilung. Gegenstände, welche beider Einfuhroder bei der Ausfuhr einer Abgabe untenworfen sind. Funfzehen Silbergreschen oder ein halber Thaler Preußisch, oder zwei und funfzig und ein halber Kreuzer im 24½ Guldenfuß vom Zenmer Brutto-Gewicht wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauche im Lande, noch auch dann erhoben, wenn Waaren ausgeführt werden. Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem Vorhergehenden (Erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namentlich: u) einer geringeren oder höheren Eingangsabgabe, als einem halben Thaler oder zwei und funfzig und einem halten Kreuzer vom Zentner, unterworfen, vder 1) bei der Aussuhr mit einer Abgabe belegt sind. Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesehten Gefälle er- hoben werden: 31“