241 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 203. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna- den Vüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Ael- tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich- feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. Mit der Vereinigung der früher getreunten Landestheile hat sich, wie in andern Jweigen der Landesverwaltung, so auch rücksichtlich des Impfwesens das Bedürfniß ei- ner Nleichsörmigen, das Gesammtfürstenthum ebenmäßig umfassenden Gesetgebung heraus- gesiellt. Zu Erreichung dieses Zweckes haben Wir unter Zugrundelegung der für den Landestheil Gera erlassenen Spezialverordnungen vom 29. März 1832 und vom 12. April 1838, und unter Abänderung derjenigen Punkte, in welchen vermöge der vielsach veränderten Verhältnisse anderweite zeitgemäße Bestimmungen nöthig waren, die nach- siebende Impfordunng ausarbeiten lassen und bringen dieselbe hierdurch zur öffenllichen Kenniniß, indem Wir derselben die verbindende Kraft einer allgemeinen, für Unser gesammtes Fürstenthum gül- ltigen Verordnung beilegen und derselben allenthalben nachzugehen befehlen. Gleichzeitig bestimmen Wir, daß alle denselben Gegenstand betreffenden Spezialge- sehe, namentlich außer den schon oben angeführten Verordnungen, auch die Impfordnung für das Fürsienthum Lobenstein- Ebersderf vom 2. Januar 1824 und das Landesherr= liche Mandat für das Fünstenihum Schleiz vom 31. Mai 1836 außer Geltung treten. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und vorgedruckten Fürstlichen Insiegels. Schloh Osterstein, den 20. Jannar 1837. (L. S.) Heinrich LXVII. F. K. v. Geldern. Ausgegeben den 1. Februar 1857. 10