257 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 201. 1) bandesherrliche Verordnung, die Druo der „Handwerkmeister zur Annahme von Lehrlingen bet Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna- den Jungerer Linie regierender Furst Reuß, Stammes Ael- tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich- feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. haben — um das lobenswerthe bei den Innungen bisher bestandene Herkommen auf- recht zu erhalten, nach welchem für die Ausübung der Befugniß, Lehrlinge zu halten, die vollständige Ehrenhaftigkeit des Meisters voraucgeseht wird — kraft des allenthalben vorbehaltenen landesherrlichen Rechw, die Innungeartikel zu ändern und zu ergänzen — nachstehende gewerbvolizeiliche Anordnungen beschlossen: Von solchen Mitgliekern inländischer Junungen, welche wegen eines mit Arbeits- haus oder einer härteren Strafe bedrohten Verbrechens oder Vergehens durch ein recht- lich vollziehbares Erkennmiß verurtheilt worden sind, dürfen keine Lehrlinge angenommen werden, und die Aufdingung von Lehrlingen, die sich bei einem solchen Meister in die Lehre begeben wollen, ist zu versagen. Wird ein Innungemitglied, welches einen Lehrling bei sich hat, zu einer Arbeits- baus= oder höheren Strafe verurtheilt, so ist für Unterbringung des Lehrlings bei einem andern Meister durch die Junungsbehörde, ohne daß dabei neue Kosten und Innungs- gebühren berechnet werden, Sorge zu tragen. Ausgenommen von diesen Bestimmungen ist der Fall, wenn Söhne bei ihren Bä- tern ein Handwerk erlernen. Durch Innungsbeschlüsse kann einem nach Obigem von dem Rechte Lehrlinge an- zunehmen, ausgeschlossenen Meister dieses Recht nicht wirder ertheilt werden, uen nur Ausgegeben den 10. Juni 1857.