276 Linie, — des Herzogthums Braunschweig, des Herzogthums Oldenburg, des Herzeg- thums Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und der Präsident der Orientalischen Republik del Uruguay andererseits, von dem Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zwischen den Staaten des Zollvereins und der Ortentalischen Republik del Uruguay auszudehnen und zu befestigen, haben es für preckmäßig und angemessen eruchtes Unterhandkungen zu eröffneu und zu gedachtem Behufe einen Vertrag abzuschließen, und haben zu dem Ende zu Bevollmächtigten er- nannt, nämlich: Se. Majestät der König von Preußen: den Herrn Herrmann Herbort Friedrich von Gilich, Allerhöchst Ihren Geschäftsträger und General-Konsul und Se. Excell enz der Prästdent der Orientalischen Republik del Uru- guay: den Dr. zur. Don Joaquin Requena, Ihren Minister der auswärtigen An- gelegenheiten, welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: Artikel 1. Zwischen den Staaten des Zollvereins und der Orientalischen Republik del Uruguay und zwischen ihren respektiven Unterthanen und Bürgern soll fortdauernder Friede und Freundschaft bestehen. Artikel 2. Zwischen den Staaten des Zollvereins und allen Gebieten der Orientalischen Re- publik del Uruguay soll gegenseitige Freiheit des Handels stattfinden. Es soll den Un- terthanen und Bürgern der hohen vertragenden Theile gestattet sein, mit ihren Schiffen und Ladungen frei und in aller Sicherhelt in diejenigen Plätze, Häfen und Flüsse zu kommen, deren Besuch anderen Ansländern gegenwärtig gestattet ist, oder künftig gestat- tet werden möchte, in dieselben einzulaufen, und in jedem Hafen der gedachten Gebiete zu verbleiben, oder sich daselbst aufzuhalten, auch Häuser und Niederlagen für die Zwecke ihres Handels zu miethen und zu benutzen. Ueberhaupt sollen die Kaufleute und Han- deltreibenden jedes der kontrahtrenden Theile in dem Gebiete des andern den vollstän- digsten Schutz und die vollständigste Sicherheit für ihren Verkehr genießen, hierbei jedoch den Gesetzen und Verordnungen des Landes unterworfen sein. In gleicher Weise soll es den Kriegsschiffen der vertragenden Theile gestattet sein,