77. sei und sicher in alle diejenigen Häfen, Flüsse und Plätze in dem Gebiete des einen oder des anderen Theiles zu kommen, deren Besuch anderen ausländischen Kriegsschiffen gegenwärtig gestattet ist eder künftig gestattet werden wird, und sie sollen in dieselben einlaufen, daselbst Anker werfen, verbleiben und sich wieder auarüsten dürfen, dabet je- och den Gesetzen und Verordnungen des Landes unterworken sein- Hierbei wird ausdrücklich erklärt, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels die Küstenschifffahrt zwischen einem und anderem in demselben Gebiete belegenen Hafen nicht einbegreifenz es soll jedoch als Küstenschifffahrt nicht angesehen werden, wenn ein von über See hergekomm enes Schiff in verschiedenen Häsen des Gebietes Elnes der kontrahtrenden Theile seine Ladung allmälig vervollständigt oder seine mitgebrachte La- dung in verlchiedrnen Häfen allmälig eullöscht. Wenn in Betreff dieses Punktes Sel- tens des Ortentalischen Frekstaates irgend welcher anderen Nation mit Ausnahme der angrenzenden oder Nachbarstaaten weiter gehende Freiheiten bewilligt würden, so sollen Piese als auch den Unterthanen und Schiffen der Staaten des Zollvereins bewilligt be- trachtet werden. Artikel 3. 6 Zwischen und unter den Unterthanen und Bürgern der kontrahirenden Theile soll geyenseitige Freiheit des Handels und der Schlfffahrt bestehen, und die Unterthanen und Bürger der vertragenden Thelle sollen in den Häfen, Rheden, Plätzen und Städten in je- dem der kontrahirenden Staaten ohne Ausnahme kelne anderen oder höheren Abgaben, Taren oder Auflagen, unter welcher Benennung sie auch bestehen und begriffen sein mö- gen, zu entrichten balen, als diejenigen, welche daselbst von den Unterthanen und Bür- gern der begünstigsten Nation gezahlt werden, und die Unterthanen und Bürger der kon- trahirenden Theile sollen dieselben Rechte, Privilegien, Freiheiten, Begünstigungen, Im- munitäͤten und Befreiungen in Handels= und Schifffabrts-Angelegenhelten genießen, die in dem einen oder dem andern der kontrahirenden Staaten den Umerthanen oder Bürgern der begünstigkesten Nation zugestanden sind, oder künftig zugestanden werden möchten. Es soll von Erzengnissen des Jollvereins, bei deren Einfuhr zur See oder zu Lande in die Orientalische Repubsik oder von Erzeugnissen der letzteren bei deren Einkfuhr zur See oder zu Lande in den Jollvereln keine höhere Zollabgabe orer Auflage erhoben wer- den, als die Abgabe oder Auflage, welche von Waaren derselben Art, die das Erzeugniß irgend eines andern Landes sind oder von da eingeführt werden, zur Erhebung kommt. Die Staaten des Zollverelns und die Orientalische Republik del Urugnay machen sich hlermit anbeischig, alle den Unterthanen oder Bürgern eines andern Stag- tes gewährten oder künftig zu gewährenden Begünftigungen, Vorrechte oder Algaten= Befreiungen in Handels= oder Schifffahrts-Angelegenheiten ohne Verzug auf die Unter- 45“