294 daß die Spurwelte 4 Fuß 81/8 Zoll engl. Maaßes im Lichten der Schienen betragen, und dah der Unterbau sofort durchgängig in der für ein doppeltes Schienengleis erfor- derlichen Kronenbreite übereinstimmend mit der der Thüringischen Eisenbahn ausgeführt werden soll. Artikel 6. Die Königlich Preußische Regierung übernimmt unter Mitvertretung der Fürsilich Reußischen Regierung die Prüfung und Festüellung des Fahrplans auf der Weißenfels- Geraer Eisenbahn und wird dafür Sorge tragen, daß die Fahrten auf der Thüringischen und der Weißenfels-Geraer Bahn gehörig in einander greifen, und jedenfalls so eingerichtet werden, daß von Gera nach Leipzig und Halle und in den entzegengesehten Richtungen eine tägliche zusammenhängende Beförderung ohne onderen, als durch die Natur des Betriebes be- dingten Aufenthalt stattfinde, und daß von Gera nach Gerstungen wie von da zurück eine gleiche Einrichtung, wenn auch mit einem Ausenthalte in Weißenfels getrofsen werde. Sollie sich zu Erreichung dieses Zweckes oder überhaupt im Interesse des öffentlichen Verkehrs die Einrichtung von Nachtfahrten auf der Weißenfels-Geraer Bahn nöthig machen, so würde die Königlich Preußische Reglerung auf die geeigneten Maßregeln Be- dacht nehmen, um die Thüringische Eisenbahngesellschaft dazu anzuhalten. Artikel 7. Der Tarlf für die Fahrpreiße auf der Weißenfels-Geraer Eisenbahn unterliegt aus- schließlich der Genehmigung der Königlich Preußischen Regierung; derselbe soll nicht höhere Preiße erhalten als auf der Thüringischen mit Einschluß der Welßenfels-Leipziger Vahn gleichzeitig bestehen. Artikel 8. Zwischen den beiderseitigen Unterthanen soll weder hinsichtlich der Beförderung noch der Zeit der Abfertlgung ein Unterschied gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des andern Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungün- stiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verblelbenden. Artikel 9. Die Bahnpolizei wird nach Maßgabe des für die Thüringische Eisenbahngesellschaft bereits bestehenden Polizeireglements, über dessen Ausdehnung auf die Weißenfels-Ge- raer Eisenbahn beide kontrahirenden Regierungen einverstanden sind, gehandhabt. Zu dem Ende wird die Fürstlich Reuß.Plauische Regierung das gedachte Reglement nebst seinen Nachträgen für die in ihrem Gebiete belegene Bahnstrecke seiner Zeit publiziren und in Kraft sehen.