311 Gesetzsammlung Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie. No. 206. 1) Landesherrliche Verordnung, das polizeiliche Verfahren gegen ausländische Landstreicher, Betller und Störer der öffentlichen Ruhe, sowie die desfallsige Kompetenz der Behörde betr. J. d. 28. Junl 1857. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna- den Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Ael- tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich- feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. kc. verordnen zur Beseitigung der Zweifel über das polizeiliche Verfahren gegen ausländi- sche Landstreicher, Bettler und Störer der öffentlichen Ruhe, sowie über die desfallsige Nompetenz der Behörden Folgendes: 8. 1. Die Schlußbestimmung des §. 5 der Regierungsverordnung über den Schub aufge- griffener Vaganten vom 9. Mal 1809 ist hiermit außer Krast geseht. 8. 2. Ausländer, welche sich im Inlande der Landstreicherel, des Bettelns oder der Stör- ung der öffentlichen Ruhe durch Völlerei, Straßenskandal und sonst schuldig machen, sind a) das erste Mal mit Gefängniß bis zu 14 Tagen, bh) beim ersten Rückfall mit Arrest von 8 Tagen bis zu vier Wochen und u.e) beim zweiten Rücksall mit solchem bis zu sechs Wochen polizeilich zu bestrafen. . 3. Außerdem sink dergleichen Ausländer beim zweiten Rücksall (§. 2c.) Polizeiwegen aus dem Lande auszuweisen. Ausgegeben den 29. Juli 1857. 50