314 2) Reglerungs · Verorbnung, die polizeiliche Beaufsichtigung von npsmascinen und anderen Dampfkessel-Anlagen betr., vom 25. Juli 1 Auf Höchsten Landesherrlichen Befehl sind die gadumnn unter welchen die Auf- stellung von Dampfkesseln zu gestatten und die Grundsätze, nach welchen bei der, im äf- sentlichen Interesse nothwendigen besonderen Beaussichtigung von dergleichen baulichen An- lagen zu verfahren ist, einer genauen Erwägung unterzogen worden, und es werden dem- zufolge in Uebereinstimmung mit den Polizeigeseen der Nachbarländer nachstehende Be- stimmungen getroffen. 8. 1. Zu Ausstellung, Ingangsetzung, Translokation, Umbau oder wesentlicher Veränderung eines Dampfkessels, derselbe sei für den Betrieb einer Dampfmaschine oder zu andern Zwecken bestimmt, ist die Genehmigung der zusiändigen Polizeibehörde erforderlich. Als solche ist anzusehen für den Landestheil Schleiz das Landrathsamt zu Schleiz; für den Landestheil Lobensiein-Ebersdorf das Landrathsamt zu Ebersdorf; für die Landgemeinden des Landestheils Gera das Laudrathsamt daselbst, für die Stadt Gera der dasige Stadtrath, und zwar diese leptere Behörde in demselben Umfange, wie der- selben die Vaupolizel durch die Verordnung vom 16. Oktober 1854 übertragen ist. Unter Dampfkesseln sind hier alle Apparate, in denen sich Däwyfe entwickeln oder entwickeln können, deren Spannung die der Almosphäre übersieigt, verstanden; daher auch alle Dampferzeugungsapparate für Brennereien, Destillationen, chemische Fabriken u. s. w. nicht minder Wasserheizungsapparate, welche Räume von erheblicher Niveaudifferenz uUufassen. 8. 2. Bei allen in Verfolg der Ausführung dieser Verordnung nöthig werdenden techni- schen Erörterungen und darauf beruhenden Emscheidungen konkurrirt mit der Polizeibe= Hörde ein technischer Beamter, welcher dazu Alegierungswegen mit besonderm Auftrage versehen wird. 8. 3. Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung zur Anlage eines Dampfkessels oder solcher in §. 1 gedachter Apparate sind behufs der Erläuterung nachstehend genannte Beich- nungen und Beschreibungen, insoweit solche zur Beurtheilung des Erfülltseins der in §. 4 ersichtlichen, in jedem einzelnen Falle einschlägigen Bestimmungen erforderlich sind, in zwei Exemplaren beizufügen: a) ein Situationsplau, welcher die zunächst an den Ort der Aufstellung loßenden Grundstücke umfaßt und in einem hinreichende Deutlichkeit gewährenden Maßstabe