337 Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 207. 1) Ministerialvererdnung vom 4. September 1857, die Privilegirung der Königl. Sichs. Landeslotterie beir. (Rukligirt in Nr. 37 des Amtk= und Veren#nungsblatts vem Jahre 1837.) Im Wege des Uebereinkommens mit der Königlich Sächsischen Staatsregierung ist unter Höchster Genebmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten gegen ein entsprechendes, zur Fürstlichen Hauptstaatskasse fließendes Entgelt der Königlich Sächsischen Landeslotterie von dem 53. Spiele an das Privilegium des alleinigen Debits ihrer Loose im ganzen Bereiche des Fürsienibums NReuß Jüngerer Linie ertheilt worden, dergestalt, daß neben derselben kein anderes Lotteriespiel zugclassen werden soll. Indem wir dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen, wird zugleich zu Aus- führung der diesseits vertragsmäßig übernommenen Verbindlichkeiten ebenfalls mit Höch- ster Genehmigung wegen des Vertriebs nicht konzessionirter Lotterieloose zur näheren Fesiseung der bereins beüehenden Strafandrohungen hierdurch Folgendes verordnet: 1. Wer von nichtkonzession irten (außersächsischen) Lotterieen einzelne oder mehrere Loose verschreibt oder sonst annimmt und solche sodann verkauft, verschenkt oder auf irgend eine andere Art vertreikt (für dergleichen Lollerieen kolligirt), is mit ein= bio dreiwöchent- lichem Gefängniß und Geldbuße bis zu zehn Thalern zu belegen. Im Wiederholungsfall trin das erste Mal zwei= bis sechswöchentliches Gefängniß und erhöhte Geldstrase bis zu zwanzig Thalern, sodann aber ein= bis sechsmonatliches Gefängniß und Geldstrase bin zu Einhundert Thalern ein. 2. Diejenigen, welche bel dem Vertriebe einzelner oder mehrerer Loose nicht zugelasse- Ausgegeben den 25. Nevember 1857. 54