341 daß das Uebergewicht nur dann, wenn es unter ½/16 Ctr. beträgt, nicht beachtet werden soll. Gegeben Schloß Schleiz, den 14. Nov. 1857. L. S.) Heinrich LXVII. v. Geldern. 5) Landesherrliche Verordnung vom 14. November 1857, die Freigebung des Zinsfußes für kaufmännische und Bankgeschäfte betr. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna- den Jungerer Linie regierender Furst Reuß, Stammes Ael- tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich- feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. verordnen hiermit mit Zustimmung des Landtags wie folgt: Die Bestimmung des Art. 286 des Strafgesetzbuchs, nach welcher als gesetzliche Zin- sen höchstens sechs vom Hundert auf das Jahr gestattet sind und hiernach auch das Zins- maaß für kleinere Zeitabschnitte zu berechnen ist, wird für kaufmännische und Bankge- schäfte und für den Verkehr mit denselben bis auf Weiteres aufgehoben und die Bestim- mung des Zinsmaaßes der Vereinbarung unter den Kontrahenten überlassen. Mit den erwähnten Ausnahmen bleibt obige Bestimmung des höchsten zulässigen Zins- fußes in Kraft. Gegeben Schloß Schleiz, den 14. Novbr. 1857. (L. S.) Heinrich LXVII. v. Geldern.