343 Gesetzssammlung Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 208. 1) Verordnung, den Wegfall der aus städtischen Kassen zur Beamtenwittwen-Pensionskasse zu zahlenden Beiträge betr. Da in Folge der neuerlichen Gesetzgebung, namentlich vermöge der Gemeindeord= nung vom 13. Februar 1850 und des Gesetzes über die Aufhebung der Patrimonialge= richle vom 1. Dezember 1852 die Verhältnisse der Kommunalbeamten sich gegen früher wesentlich geändert haben, insofern namentlich alle Justizbeamten aus dem Kommunal= dienste ausgeschieden sind, die Anstellung aller übrigen Kommunalbediensteten aber nicht mehr wie früher, auf Lebenszeit, sondern regelmäßig auf einen Jeitraum von sechs Jah- ten erfolgt, und da hierdurch auch die Stellung der städtischen Kämmereikassen zu der allgemeinen Beamtenwituven-Pensionsanstalt eine wesentlich andere geworden ist, so wird bierdurch in Folge Höchster Eurschließung Sr. Durchlaucht des Fürsten und nach dazu erklärter Zustimmung des Landtags verorduet, daß die nach §. 18 des Statuts der gedachten Anstalt vom 28. Jan. 1847 aus den Kämmereikassen der Städte Gera, Schleiz, Tanna, Lobenstein, Hirsch- berg und Saalburg zur Wittwenpensionanstalt zu zahlenden jährlichen Bei- träge mit dem Jahre 1858 in Wegfall kommen. Indem dieß hierdurch zur öffenrlichen Keuntniß gebracht wird, wird gleichzeitig be- merkl, daß durch vorstehende Bestimmung in dem durch §. 7 unter d des Statuts be- stimmten Verhälmisse der gegenwärtig auf Lebenszeit angestellten oder in Zukunft ausnahmsvweise lebenslänglich angestellt werdenden siädtischen Kommunalbeamten nichts grändert wird und daß mithin auch in der Folgczeit die auf Lebenszeit erfolgende Anstellung eines solchen in jedem Falle dessen Berechtigung und Verpflichtung zum Eintrin in dic erwähnte Anstalt begründet. Gera, am 25. Novbr. 1857. Furstlich Reuß Plauisches Ministerium. v. elder n. R. Muͤller. Ausgegeben deu 9. December 1857. 56