345 8. 7. Bei Erhebung der öffentlichen Abgaben, welche in Gemähheit der bestehenden Vor- schristen nach dem bisherigen Gewichte entrichtet worden, kommt, sowelt nicht durch Ver- abredung mit andern Staaten etwas Anderes bestimmt ist, das durch das gegenwaͤrtige Gesetz vorgeschriebene Gewicht dergestalt in Anwendung, daß derjenige Betrag, welcher von dem bisherigen Zeutner erhoben worden, künfig von dem durch dieses Gesetz bestimm- ten Zeutner zur Erhebung gelangt. Einen Auggleichungsanfpruch begründet die hierdurch an dem Abgabeubetrage entsiehende Differenz nicht. 8. 8. Auch beim Verkanfe des Salzes kommt das, durch das gegenwärtige Gesetz vorge- schriebene Gewicht zur Amvendung. Es blelbt jedoch darüber, zu welchem Gewichte die Tonne Salz berechnet werden solle, und wic hiernach das Gewicht der kleineren Gebinde und Verkaufämengen, bezieh- ungsweise der Debilpreis für dieselben, unter angemessener Abrundung zu bestimmen sei, Unserem Ministerium vorbehalten. 8. 9. Die Bestimmungen in den I#s. 1 bis 3 und s bis 8 treten mit dem 1. Juli 1858 in Krast. Der Zeitpunkt, von welchem an die Vorschrift im §. 4. in Wirksamkelt treten soll, wird durch besondere Berordnung festgesetzt werden. 8. 10. Unserm Ministerium liegt es kraft der ihm hierdurch ertheilten Ermächtigung ol, alle diejenigen Einrichtungen und Anerrnungen im Wege der Verordnung und der ad- ministrativen Verfügung zu treffen, welche für Einführung des neuen Landeegewichts und für eine gertgelte Ueberwachung der dadurch betroffenen Verkehrsverhältulsse erforder- lich sind. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserm Fürst- lichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen Schloß Schleiz, den 26. Noobr. 1857. (L. S.) Heinrich IXAVII. v. Geldern. 567