348 börde keine Pisse, Wanderbücher, Zeugnisse zum Fortkommen, Handwerkslehrbriefe und dergleichon, sowie auch keine geistlichen Geburts= und Ledigkeits-Zeugnisse ausgehändigt werden. Tie Geistlichen, Zivilbehörden, Gemeindevorstände und Innungsvotgesetzten ünd, Jedes in seinem Wirkungskreise, dafür verantwortlich und zur Versorge verpflichtet, daß Niemandem die Umgehung der Kriegsdienst= Pflicht hierunter erleichtert werde. Uebertretungen dieser Vorschrift sollen den Um- ständen nach mit namhafter Gelde oder Gefängnißsirafe geahndet werden. Derjenige, welcher die Loosung noch zu envarten, hat oder zu der, vom Loos nicht betrofenen Mannschaft der drei jüngsien Altersklassen gehört, muß der Rekrurir- nungsbehörde durch Bürgen, oder Pfand, oder subidiarisch durch eidliches Ange- löbniß Sicherheit dafür leisten, daß er auf Erfordern jeder Zeit binnen der, ihm zu besitmmenden Frist zurückkommen wolle. Wenn der Kriegedienpflichtige zu der, vom Loos nicht betroffenen Mannschaft der drei letzten Altereklassen gehört, so kann ihm, auf Bescheinigung der Rekru- tirungsbebörde, der Paß und dem Handwerksgesellen das Wanderbuch, woelche ei- nem Militärpflichtigen überhaupt nicht länger, als auf die Dauer eines Jahres ertheilt werden dürfen, ohne Sicherheitsleistung ausgestellt werden. Er muß je- doch der Rekrutirungsbehörde einen Bevollmächtigten namhaft machen, an welchen die künftigen Eitalionen erlassen werden lönnen, und sich minelst Handschlags an Eides Statt verpflichten, diesem Bevollmächtigten von seinem Aufenthalt wenig- sicns alle drei Monate Kenntnih zu geben und den, durch denselben an ihn ge- langenden Ladungen pünktliche Folge zu leisien. Alle im Auelande befindlichen Individuen, welche in den vier ersten Jahren der Kriegsdienstpflicht üehen, sind, bei Vermeidung der geseplichen Nachtheile (§. 39), verpflichtet, ohne besondere Aufforderung die Rückreise zur Heimath anzutreten, sobald in den deutschen Bundesstaaten Krlegsrüstungen eintreten. Diejenigen, welche in den zwei leyten Alterollassen begriffen sind, müssen in diesem Fall, bei Vermeidung derselben Nachtheile, sparestens mit dem Ablauf ihres Passes oder Wanderbuchs vor der Rekrurirungsbehörde sich persönlich melden. Die Rekrutirungsbehörden haben alle Militärpfllchtigen, welche Reisepässe ins Aus- land erhalten, von diesen Verbindlichkeiten zu unterrichten und vor den, die Austreten- den treffenden Vermögensnachtheilen und Strafen ausdrücklich zu warnen. Die Unter- lassung dieser Wamung kann jedoch keinem Ausgetretenen oder Ausgebliebenen zur Ent- schuldigung angerechnet werden. r2c. W. - · S —— — —