362 Stadt Gera bei der auf Grund der Gemeindeordnung und nach der Verordnung vom 14. September 1855 besiehenden Einrichtung, wonach den Gemeindevorständen in der vetfassungsmäßigen Unterordnung unter die vorgesehzten Landesbehörden — in den Landgemeinden unter Leitung und Aufsicht der Landratbsämter und mit Ausschluß der den Letteren überwiesenen polizeilichen Straffest- sesungen — die Handhabung der Polizei in ihren Gemeindebezirken in allen Bczieh- ungen zusteht und obliegt und wird hier wiederbolt in Höchstem landesherrlichen Auf- trage die Erwarlung ausgesprochen, daß von Seiten derselben durch richtige Auffassung und thätige Erfüllung dieser ihrer Berufspflicht, für welche dao Vorhandensein des er- probten Gensdarmeriepersonals ein wesentliches Hilsomittel darbictet, den Anforderungen des Gesetzes und des allgemeinen Bestens fortwährend genügt werden wird. Gera, den 2. Dezember 1857. Fürstlich Reuß-Plauische Regierung. v. Geldern. Franke. 4) Geset, die Stellvertretung beim Militär und den Dienst als Freiwilliger betr. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna- den Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Ael- tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich- feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. verordnen zur Regelung der Stellvertretung bei Unserem Militair und um Unseren Un- terthanen nach dem Vorgange auderer Staaten die Vortheile des Dienstes als Frei- willige angedeihen zu lassen, mit Beirath und Zustimmung des Landtags Folgendes: 8. 1. Jedem, welcher durch das Loos militairpflichtig wird, sieht es und zwar bei Verlust dieses Rechtes nur bis vier Wochen nach dem Loosungstermine mit der in 8. 16 bezeich- neten Einschränkung frei, sich gegen baare Erlegung einer Einstandssumme von Ein Hun- dert Fünf und Siebenzig Thalern und eines Handgeldes von Fünf und Zwanzig Tha- lern vertreten zu lassen. 8. 2. Wer vor Eintritt des Jahres, in welchem er konskriptionspflichtig wird, von der