368 entstandenen Gebrechens als dienstuntauglich entlassen werden muß oder siirbt, so erhält im ersieren Falle der Einsteher, im andern Falle dessen rechtmäßiger Erbe von dem Ein- standsgelde und den verfallenen resp. nicht eingehobenen Zinsen nur die abverdiente Quote ausgezahlt und fällt der Rest an Kapital und Zinsen dem Stellvertretungsfonde anheim. Dabei wird der angefangene Monak, in welchem einer dieser Fälle eintritt, zu Gunsien des Empfängers für voll gerechuct. Ereignet sich jedoch einer dieser Fälle in Folge unmittelbarer Beschädigung im Dienste, was durch milikairärztliches, von Unserem Vataillonskommando bescheinigtes At- test nachzuweisen ist, so wird das Einstandsgeld nebü den noch nicht erhobenen verfalle- nen Zinson dem Einsteher oder dessen Erben ungekürzt ausgczahlt. Findet der Einsteher, außer dem Falle der unmittelbaren Beschädigung im Dienste ohne sein Verschulden im Kriege seinen Tod, so steht Unserer Regierung der Ausspruch darüber, ob seine Angehörigen nur den verfallenen Theil, oder die ganze Einstando- summe erhalten sollen, zu. 8. 25. Wird ein Soldat, der als Einsteher dient, wegen einer Anstellung im landesherr- lichen Dienste vom Militair enklassen, so wird ihm das Einstandsgeld nur zu dem Theile, bis zu welchem er es wirklich verdient hat, nebst den bis dahin erwachsenen, noch uner- pobenen Zinsen bezahlt, der Rest aber zu dem Stellvertretungsfonds genommen. S. 26. In den einschlagenden Fällen des Geseheb wird ein Jahr Dienstzeit im Aktivkon- tingent doppelt so hoch wic ein Jahr Dienstzeit in der Nleserve gerechnct. S. 27. Hierbei is, insoweit die Rücksicht auf die Vollzähligerhaltung des Kontingentes die Einstellung eines andern Mannes nothwendig macht, Leptere jeder Zeit durch Beschaf- fung eines Einstehers auf Koßen des Stellvertretungsfonds zu bewirken. 8. 2. Verabredungen unter Privatpersonen, durch welche die gegenwärtigen geseplichen Bt- stimmungen über die Siellvertretung umgangen werden sollen, sind wirkungslos. 8. 29. Jeder Unserer männlichen, zum Kriegsdienst tauglichen Unterthanen, welcher ent- weder das konskriptionspflichtige Alter noch nicht erreicht hat, oder aus einem sonstigen Grunde zum Militairdienst nicht verpflichtet ist. kann vom zuruͤckgelegten 18. bis 30. Jahre freiwillig in den Militairdienst eintreten, wenn er die staatsbuͤrgerlichen Rechte