Gesetzsammlung fuͤr die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 2. (No. 2.) Verordnung wegen der mit der Fürstt. Reglerung dlterer binie Reuß von Plauen verabredeten Uebereinkunst im Betreff der gegenseitigen Uebernahme der Ausgewiesenen und Vagabunden. Vom 4ten September 1822. Nachdem die Fürstl. Reuh- Pl. gemeinschaftliche Regierung der süngeren Cinie mit der Fürstl. Reuß= Pl. Regierung der älteren Linie zu Feftstellung der, bey Uebernahme der Vagabunden und anderer Ausgewiesenen, gegenseirig zu beselgen- den Grundsätze übereingekommen ist, daß, statt einer besondern Convention, dieserhalb lediglich der Inhalt der, gegenwärtiger Verordnung nachfolgend beyge- fügten, mit No. k. bezeichneten, zwischen den Kronen Preußen und Sachsen un- term sten Februar rg0. über denselben Gegenstand abgeschlossenen llederein= kunft, welche von gedachten beiden Kronen und dem Fürstlich Reußischen Ge- siunthause auch schon als verkragsmäsige Norm gegenseitig zugesschert werden, Fleichsfalls zwwischen den beyderseitigen Landen als gegenseitig verbindlich anerkannt werden soll, und nachdem dieserhalb die Erklärungen der bepderseitigen Regierun- geu gegen einander ausSgewechselt worden sind; so wird selches, und daß diese Uebereinkunft sogleich in Krast und Eirksamkeit trikt, zur Nachachlung sür sämtliche Behörden und Unterthanen in Gemäsheit der Entschliehungen unserer Durchlauchtigsten Landesherren hierdurch bekannt gemacht. Gera den 4ten September #822. Fuͤrstl. Reuß · Pl der jüngern Linie gemeinschaftliche Regierung. (2) No. 1. (Ausgeseben zu Gera den Aen# tbr. 1823.)