— 6 — No. 1. llebereinkunst zwischen der Königl. Preußischen und der Koͤnigl. Saͤchsischen Regierung, wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Auögewie- senen vom sten Februar 1820. Zwischen der Königl. Preußischen Regierung einer Seits und der Königk. Stchsischen Regserung anderer Seits ist nachstehende llebereinkunft wegen ge- genseitiger Uebernahme der Wagabunden und Ausgewiesenen, verabredet und abgeschlossen worden. ie Es soll in Zukunft kein Vagabund oder Verbrecher in das Gebiet des an, dern der beiden heben kontrahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn dersel- be nicht entweder ein Angehöriger dessenigen Staats ist, welchem er zugewie. sen wird, und in demselben sein Heimwesen zu suchen hat, oder dech durch das Gebiet desselben als ein Angehöriger eines in gerader Richtung rückwärts liegenden Staats nothwendig seinen Weg nehmen muß. 5. 2. Als Stiaatsangehörige, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt werden darf, sind anzusehen: a) alle diesenigen, deren Bater, oder, wenn sie auber der Ehe erzeugt wurden, deren Mutter zur Zeit ihrer Geburt in der Eigenschaft eines Umcerthans mit dem Senate in Verbindung gestanden hat, oder, wel- che ausdrücklich zu Unterthanen ausgenommen worden sind, ohne nach- her wieder aus dem Unterthansverbande entlassen worden zu seyn, oder ein anderweitiges Heimathrecht erworben zu haben; d) Diefenigen, welche von heimathlosen Eltern zufällig innerhalb des Staatsgebieto gebohren sind, so lange sice nicht in einem andern Stag- te