—.— #. 5. Derheirakhele Personen weiblichen Geschlechts sind demsenigen Staate zu- zuweisen, welchen ihr Ehemann, vermöge eines der angeführten Verhálmisse, zugehört. Witlwen sind nach eben denselben Grundsätzen zu behandeln, es wäre denn, dah während ihres eE#ictwenstandes eine Veränderung eingetreten sepy, durch welche sie, nach den Grundsätzen der gegenwärtigen Uebereinkumft, einem andern Staate zufallen. Auch son G##ttwen, ingleschen den geschiedenen oder von ihren Ehemän= nern verlassenen Eheweibern, die Rückkehr in ihren auswärtigen Gebimis- oder vorherigen Ausenthalksort dann vorbehalten bleiben, wenn die Ehe inner- halb der ersten fünf Jahre nach deren Schliehung wieder getrennt worden und kinderlos geblieben ist. 8. 6. Befinden sich unter einer heimathlosen Familie Kinder unter vierzehn Jahren, oder welche sonst wegen des Unterhalls, den sse von den Estern genießen, von denselben nicht getrennt werden können, so sind solche, ohne Rückssche auf ib- ren zusälligen Geburksork, in densenigen Staat zu verweisen, welschem, bey ehelichen Kindern der Valer, oder bey umebelschen, die Mutter zugehörk. VWenn aber die Mukker unehelicher Kinder nicht mehr am Leben ist, und let- lere bey ihrein Vater befindlich sind, so werden sie von dein Stkaate mit über- nommen, welchem der VBater zugehört. K. 7. Hat ein Staatsangehsriger durch irgend eine Handlung ssch seines Bür- gerrechts verlustig gemacht, ohne einem andern Staale zugehörig geworden zu senn; so kann der erstere Staat der Beybehallung oder Wiederannahme dessel- ben sich niche entziehen. 8. 8.