vorgeht, oder, wenn die Angabe des Vagabunden nicht durch besondere Gruͤnde und die Verhaͤltnisse des vorliegenden Falles unzweifelhaft gemacht wird, zuvor die Wahrheit sergsältig zu ermitkeln, und nsthigensalls bey der, vermeintlich zur Aufnahme des Vagabimden verpflichteten Behörde Erkundigung einzuzichen. « 5.11. Sollte der Fall eintreten, daß ein von dem einen der hohen kontrahiren- den Theile dern andern Theile zum weitern Transporte in einen ruͤckwaͤrts liegenden Staat, zufolge der Bestimmung des 8. 9. zugefuͤhrter Vagabund von dem letztern nicht angenommen wuͤrde; so kann derselbe wieder in denjeni. gen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zur vorläusigen Beybehaltung zurückgebracht werden. 8. 12. Es bleibt den bepdersestigen Provincial, Regierungsbehseden überlassen, unter einander die näheren Verabredungen wegen der zu bestänmenden Rich- tung der Transporte, so wie wegen der Uebernahmsorte, zu treffen. g. 13. Die Ueberweisung der Vagabunden geschieht in der Regel vermittelst Transports und Abgabe derselben an die Policeybehoͤrde desjenigen Orts, wo der Transport als von Seiten des ausweisenden Staaks beendigt anzuschen ist. Mit dem VBagabunden werden zugleich die Bewesöstucke, worauf der Trans= vort cenventionémähig gegründet wird, übergeben. In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu bekürchten ist, können einzelne Vagabunden auch mittelst eines Lauf- passes, in welchen ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist, in ihr Vaterland gewiesen werden. Es