— 11 — Egs sollen auch nie mehr als drey Personen zuglcich auf den Transport ge. geben werden, es wäre dem, dah sse zu emer und derselben Familie gehören und in dieser Hinsscht nicht wohl getrennt werden können. Größere sogenannke Vaganten Schube sollen künftig nicht Statt finden. K. 1. Da die Ausweising der Vagabunden nicht äuf Requisstion des zur Annah- me verpflichteten Staats geschieht, und dadurch zunaͤchst nur der eigene Vor- theil des ausweisenden Staats bezweckt wird; so koͤnnen fuͤr den Transport und die Verpflegung der Vagabunden keine Anforderungen an den uͤbernehmen- den Staat gemacht werden. Wird ein Auszuweisender, welcher einem ruͤckwaͤrts liegenden Staate zu- geführt werden soll, von diesem nicht angenommen, und deshalb nach F. 11. in densenigen Staak, welcher ihn ausgewiesen hatte, zurückgebracht; so muß lehterer auch die Kosten des Transports und der Verpflegung erstatten, welche bey der Zurückführung ausgelaufen sind. u15. PVorstehende zweymal gleichlautend ausgeferkigte Uebereinkunft soll in den Staaten der beyden konerahfrenden Theile zur genauesten Befelgung öfsemlich bekannt gemacht werden. So geschehen zu Berlin, den sten Februar 1820.