Gesetzsammlung für dle Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. (No. 3.) Perordnung wegen der, mit der Herzogl. Saͤchsischen Reglerung zu Altenburg abgeschlossenen Uebereinkunst wegen gegenseltiger Uebernahme der Vagabun- den und Ausgewlesenen, vom Jzosten Ostober 1822. Nachen in Gemöbheit der Entschließung Durchlauchtigster Landesherrschaften Wir mit der Herzogl. Sächsischen Regierung in Allenburg zu Feststellung der, dey llebernahme der Wagabimden und andern Ausgewiesenen gegenseitig zu befol- genden Grundsätze, überein gekommen sind, dah, Katt einer besondern Conven- (ion, dieserhalb lediglich der Inhalt der, zwischen den Kronen Preußen und Gachsen unterm sien Febr. 1320 über denselben Gegenstand abgeschlossenen Ueber- einkunst, deren Inhalt aus dem ###ten Stück der Gesetzsammlung zu ersehen ist, zwischen den bevderseitigen kanden als verbindlich angesehen werden sol, auch die desfallsigen bepderseitigen Erklärungen gegen einander ausgewechselt worden f#und; so wird solches, und dah diese Uebereinkunst sofort in Krast und Weirksamkeie tritt, auch daß die Städte Remeburg, Roda und Eisenberg Herzogl. Alten- (3) burg (#usgeseben zu Gers den 6ten Januat 1823.)