8. 6. Befugniß zur Aufnahme der Fremden. Wenn ein aufzunehmender Freinder den, F. 1. f. bestinmoen drey Bedin. gungen vollkommene Gnmige leistet; so sol dessen witkliche Aufnahme zum Lan- deseimwohner zwar dem Ermessen Unserer Aemter und der Patrintonialgerichts- herren anheimgestelle seyn, indem es wegen der Aus#ahme in den Städlen bed der bitherigen, verfassingemäsigen sedesmaligen Berichtserstattung der Stadt. raͤthe an die Landesherren ferner bewendet. Wir machen es jedoch jenen Be- hoͤrden zur ausdruͤcklichen Pflicht, hierbey moͤglichste Vorsicht anzuwenden, alle bevpgebrachten Zeugnisse und Beweismittel gehörig zu prüfen und im Original aufzubewahren, den Austahmeschein nicht anders zu erkheilen, als wenn der aufzunehmende Fremde zuvor den Erbhuldigungsrid an den Speciallandesherrn nach der mitgetheilten Form geleistee hat, und am Schlusse jedes Jahres ein tabellarisches Verzeichniß der neuausgenommenen Fremden mit den dazu gehörigen Acten an Unsere Gesammtregierung einzusenden. Wir werden diesenigen Behör. den, welche vorstehenden Vorschristen aus Worsatz, wegen perssnlicher WVergun= stigung, oder aus Unachtsamkeit entgegen gehandelt haben, puscalisch belangen und ernstich bestrafen, auch, bev sich ergebender groben Werschuldung, zur PFersorgung der widerrechtlich ausgenommenen Fremden aus eigenen Mitceln anhalten lassen. K. 7. Widerspruchsrecht der Gemeinden. Sollte uͤber die Dinlänglschkeit der bergebrachten Zeugnisse und Beweismitiel, oder sonst uͤber die erforderliche Qualification des neuaufzunehmenden Fremden irgend eim Zweisel obwaltenz so hat die Ortsobrigkeit deshalb zuvörderst die Ge.