— 21 — menden fremden Frauenspersenen, sic sepen ledig, Geschiedene oder Wittwen, mit, oder ahne Kinder, unabänderlich befolgt werden. Nur beb einzelnen, ins band heircathenden Frauenspersonen sellen die G. 1. — 3.) bestimmten Nachwel. simgen nicht geferdert werden. Sofeme sie aber ein eder mehrere cheliche oder uneheliche Kinder mitbringen, so sind auch sie verpflichtet, vor der Trau-= ung dic (§. 2.) besonders geforderlen Nackweisimgen bey der Obrigkeit ihres künftigen Ehemannes benzubringen, und kein Pfarrer darf deren Ausgebot und Drauung eher vollziehen, als bis sic den förmlich ausgrwirkren Mulnahmeschein rer künftigen Ortsobrigkest vorgezeigt haben. Allgemein sell auch keine Unter- behörde ohne Ersorderung der (§. 1. — 3) beftimmten Nachwessingen eürm Fremden förmliche cinstweslige Aufnahme länger, als auf 6 Wechen zuge stehen, sandern wegen weiterer Aufentbalts--Verlängerung hoͤhern Orts anfragen. g. . O. Wohnungswechsel der Inländer. Da nach Unserer Verorduung vom pien Mai 1809. wegen Transporti- rung und Unterbringung der ausgegriffenen Baganten §. 1. die, allgemein sonst Füortbestehende, letzte Verbindlschkeit des Geburtsorts zur Versorgung eingebohr= ner Arinen dadurch aufgehoben seyn soll, wenn der Arme auswärts, oder im ande an cinem andern Orle eine förmliche häusliche Niederlassimg gesimnden bat; so sollen die oben (§. 1.) vorgeschrichenen Bedingungen auch in dem Fall gesordert und ersüllt werden, wenn ein Eingebohrner wieder vem Auélande, wo er einen Wohnort durch förmliche Aufnahme, oder Stillschwelgenden zehnjährigen Ausenthalt genossen hat, ins Land zurück, oder auc einem Fürstl. Reußischen Fuͤrstenthum Juͤngeter Linie in das andere ziehen und sieh niederlassen will. Bey dem Wechsel der Wohnung eines Inlaͤnders aus einem Orte desselben Fuͤrst * In einen andern sol die Obrigkeit des neuen Wohnorts jedoch dung 4) Haͤlfte