— 2 — Hälfte des, sonst zur Aufnahme erforderlichen Vermögens (6. 1. — 4.) von dem Neuaufzunehmenden nachgewiesen derlangen durfen. — Allgemeine Ausnahmen können hierbey nur Stakt finden, wenn die Ge. meinde des bisherigen Wohn. oder Geburtsorks sich anheischig machte, den Um- ziehenden auf den Verarmungsfall wieder bey sich aufzunehmen und zu verfor- gen, oder wenn die Gemeinde des neuen Wohnorls frepwillig dem Aufzuneh. menden jene Bedingungen erließe, oder Wir, debhalb eine Ausnahmoe einkreten zu lassen, für gut fänden, wodurch jedoch die Versergungepfischt des vorherge. benden Wohn= oder Geburtsorts nicht ausgehoben werden sol. Den Frauens- personen, welche aus ihrem Gebnurtsort weggeheirathet haben, muß die Rück. kehr dahim, oder nach ihrem vorigen Ausenthaltsort ohne Weiteres verstartet werden, wenn ihre Ehe innerhalb der ersten fünf Jahre durch den Ted oder Scheidung getrenne worden und kinderlos geblicben ist. &. 10. Personen ohne Wohnortsrecht. Als Personen, welche auch als Fremde eines besondern Ausnahmescheins nicht bedürfen, deren Versorgung im Werarmungsfall aber auch der Gemeinde des Wohnorts niche obliegt, sind zu bekrachten: 4A.) alle Schüler, Studirende, Handlungsdiener, Handlumgslehrlinge, Mit- Ilieder der, einstweilen im Lande zugelassenen Schauspielergesellschaften, Handwerksgesellcn und Lehrbursche, auch einzelne Fabrikarbeiler; all blosen Dienstbeten, zu welchen auch Hof- und Schirrmeister, Wirth. schafksvögte, Käsemürter, Gemeindehirten und Schaaffnechte mit ihren Familsen gerechnet werden; .) Pachter von Gutswirthschaften, welche sie nicht selbst bewohnen; D.) Sol