— 30 — oder ein Schullehrer zu Ertheisung unentgeldlichen Unterrichts an dieselben ver- pflichtet ist. Wir befehlen daher Kraft dieses allen Unsern Beamten und Dienern, so wie allen obrigkeitlichen Behoͤrden, geistlichen und weltlichen Standes, und allen Unsern Unterthanen, so ernstlich als gemessen, vorstehenden Unsern Vor- schriften allenthalben genau nachzuleben und dense:ben auf keine Weise entgegen zu handeln, indem Wir zugleich sowohl die, im Jahr 1752. ergangene Ver- ordnung wegen Versorgung der Armen im Lande, als Unsere im Jahr 1809. erlassene Verordumg wegen Transportirung aufgegriffener Vaganten in so fern fuͤr aufgehoben erklaͤren, als sie hiermit unvertinbarlich sind. Gegeben Schloß Lobenstein, Schloß Schleitz und Schloß Ebertdorf den 26sten October 1822.