— 33 — #. 2. Aufstelung des Bundes-Contingents. Das Bundes. Contingent wird durch Freywillige und durch solche, wesche das Coos bestimmt, ausgesiellt und erganzt. s. 3. Annahme der Freywilligen. Jedem Inlaͤnder steht der freywillige Eintritt in den Milfcairdsenst offen, wenn er das Alter von 17 Jahren zuruͤckgelegt und das 36ste Lebensjahr noch nicht angetreten hat, wenn er sonst die zum Wafsfendienst erforderlichen Eigen. schaften besitzt und über sein bisheriges gutes Betragen ein vollguͤltiges Zeugniß seiner Obrigkest beobringt. 4 Jeder Freywillige macht ssch bey seinem Einte#te verbendlich, wenigstens sechs Jahre hindurch im Dienst zu bleiben. . 4. Nothwendigkeit der dlterlichen Zustimmung bey minderjährigen Freywilligen. AWer im minderfährigen Alter, als Freywilliger, zum Militair einkreten wis, muß von seinen Aelkern zu diesem Schrikt Erlaubniß erhalten haben umd dieselbe durch deren schriftliche, oder mündliche Erklärumg vor der Rekrueirungsbehörde beybringen. ODie Einwilligung der Vormünder wird nicht erferdert, wenn ihnen glesch, auf Anmesden, mit elwaigen, sofort erweißlich gemachten Bedenken von der Rs- krutkrungsbehörde das Gehsr nicht versagt werden fol. 8. .