— 35 — de Bericht an die hoͤchste Stelle zu erstatten und nach deren Befehlen zu verfahren. * Erlsschung der Kriegsdienstpflicht. Wenn der Kriegsdiens#pflichlige bis zu seinem zurückgelegten arsten Lebens- sohre durch die Au#lootung nicht in Auspruch genommen warden ist, so hört seine erbindlichkelt zum ordentlichen Misitairdienst auf. Bis zu diesem Ter- min umterliegt er jedoch der wiederholten Aushebung durchs Coos. C. 11.) 1 Vorläusige Zurückstellung. Nach gescheßener Ausloosung werden aus der Zahl der, zum Oienst dedurch bezeichneten Mannschaft vorläufig zurückgestellt und bleibt deshalb deren Encritt ins active Milicair einstweilch auögesetzt: 1) Studirende mit der Bedingung, a) daß sie in Rücksicht ihrer Schulkennhiisse übereinstimmende, mit der steengsten Unpartheylichkeit ertheilte Zeugnisse der zwey ersten behrer an den inländischen gelehrten Schulen, oder, falls sie auswärtige höhere Bildungs-- Institute besucht haben sollten, ein, vom Directorium dersel- ben förmlich ausgestelltes Zeugnih darüber beybringen, daß sie durch anbaltenden Fleih und durch untadelhaftes sittliches Betragen sich em- Usohlen haben, daß sie solche vortheilhafte geistige Anlagen besitzen, mit welchen sse bey fortgesetztem Eleih sowohl für den 6ffentlichen Dienft, als auch für die Wissenschaften überhaupt, dem Staate wahrhaft nütz- lich zu werden, gegründete Hoffiung geben können; b) daß sie während ihres academisthen Cursus, bey der jöhrlich wieder- kehrenden Auslvosilng durch übereinstimmende Zeugnisse von drey wirk. lichen Professoren der Universität ihren ununterbrochenen Fkeiß nach- weisen: O daß