— c66 — Beylage zur Verordnung wegen Verpflichtung der Unterthanen zum Kiegsdlenst d. d. z. Jam#r 1823. Instruction, die Untersuchung der Dienstrauglichkeit bey der, zum Kriegsdienst bestimmten jungen Mannschaft, Ingleichen die Folgen be. fundener Untanglichkeit, in Bezug auf die Verbind- lichkeit zum Kriegsdienst, betreffend. 4. 1 Di Unersuchung der Dlensleauglichkele bey der, zum Krlegsdlenst berufenen sungen Monnschoft geschlehe, nach Anordnung und uneer Aussche der Recruti- crungöbebörde, durch das, bep sedem Phpskear angellellte und beeldigee ärzellche und wundärzellche Personal. Demselben wlrd vafür, wo es noch ulche hin- länglich salorlr# seon sollee, eine verhälenlßmätlge Besoldung ausgeseyr, wo- gegen alle dahin elnschlagende Arbelten en ollücIo von ihm verrichtee werden müssen, und die Annahme sedes Geschenkes von Selcen der Krlegsdienfpflch= elgen, oder von deren Angehörlgen, oder Freunden, bey Vermeldung der ge- seylichen Strasen (§. 43. der Verordn.), lhm unrersage blelbe. +. 2. Eine dergleschen #rzeliche Uncersuchung finder nicht statt beyh solchen Indl- viduen, die, wenn sie durchs soos zum Krlegsdlenst berufen werden, #ch, als