— ½ — 8. 9. Wenn der untersuchende Arzt ungewlß blelbt, ob die angeblichen Feh · ler elnes Indlvlduums dasselbe zum Krlegsdlenst absolur uncauglich machen, oder gor der Verdache der Verstellung gegen selbiges obwalret; so klege es der NReeruklrungs-Behörde ob, durch Vernehmung früher von demselben ge. brauchter Aerzte, durch die Gemelndevorstände und sonst durch geeignete Mit- tel und Wege die Wahrhele, oder wirkliche Beschaffenhei möglichst zu er- forschen. Bey dennoch blelbenden Zwelfeln aber, wird der Mann ins Militair eingestell#, mit aller Sorgfale behandele und auss genauste beobachtet, wo sich vann dessen Tauglich = oder Unrauglschkels bald zelgen und derfelbe im letztern Fall, als Invalld, zu beabschieden seyn wird.