— 60 — bliebenen Angehsrigen solcher Milikairpersonen die Mitkel zu erleichtern, wodurch sie den nachtheiligen Folgen der Ungewißheit über das Leben der Abwesenden, oder über ihren dermaligen Aufenthalt abhelfen köoennen. Wir verordnen dem- nach Folgendes: g. 1. Es soll derjenige rechtlich fuͤr todt gehalten und erklaͤrt werden, von dem nachgewiesen wird, daß er im Kriege eine schwere Verwundung erhalten hat und innerhalb eines Jahres, nach geschlossenem Frieden, weder zurückgekehrr, noch von seinem Leben und Aufenthale einige Nachritht eingegangen ist. &#. 2. Wenn keine sehwere Verwundung nachgewiesen, durch ein Attestat des Bataillonskommandanten, oder des Compagniechefs aber bescheiniget ist, daß eine Milslairperson im Kriege verwundet worden, oder dah eine Krankheit sie besallen habe, und daß sie wegen dieser Verwundung, oder Krankheit in ein Hazarcth geschafft worden, serner daß dieselbe bis jetzt, als wiederhergestea, sich nicht gemeldet habe; so foll den Ehegalten und WVerwandten freystehen, bey demjenigen Civllgerichte, uncer weschem der Perschollene innerhalb Unferer Lande zuletzt und ehe er ins Militair trat, selnen Wohnste gehabt hat, auf eine Edictalvorladung, mit Bestimmung eines dreymonaklichen Termins und dreymaliger Bekanntmachung desselben in den öffentlichen Bläctern, und auf demnächstige Todeserklärung alödann anzutragen, wenn in der Jwischenzett auch sonst keine Nachricht von dem Leben und Ausenthalte des Verwundeten, oder Kranken eingegangen ist. Hatte der Verschollene vor seinem Eintritt ins Militaͤr in Unsern Landen keinen Wohnsitz; so ist der Antrag auf seinen oͤffentlichen Aufruf und seine eventuelle Todeserklärung an das Jusstizamt seines letzten Garnisonorts zu richten. g. 3.