— 61 — g. 3. Eine gleiche Befugniß stehet den Verwandten einer solchen Militärpersom zu, von welcher durch ein Attestat des Bataillonscommandanten, oder des Compaguiechefs nachgewiesen ist, daß dieselbe nach einer Schlacht, einem Gefecht, Scharmuͤtzel, oder Ruͤckzuge, ingleichen nach einem aubgefuͤhrten, oder fehlgeschlagenen Sturm auf eine Fesumg, Schanze, Batterie, auf ein Lager, oder einen sonstigen Platz, wobey sie gegenwaͤrtig gewesen, vermißt worden, und daß seit dieser Zeit keine weitere Nachricht von ihr eingegan- gen sey. « s.4. Eben dasselbe findet Statt, wenn Zwey andere Militärpersonen bezeugen, dah sie den Vermißten in der Action haben sallen sehen, und wenn von dem Leben, oder Ausenchalte einer soschen gesallenen Persan auch sonst nichte in Erfahrung gebracht [K. .#5. Was in vorstehenden § S. r. bie 4. von Militärpersonen überhaupt vererd- net ist, daß gilt nicht mr von Ober- und Unterofficieren und gemeinen Sol. daten, sondern auch von Milirbeamten, Fuhrknechlten, Schanz = und andern Arbeitern, ingleichen von dem Gesinde des Militärs und von allen selchen Personen, welche dem ager und den Truppen folgen müssen. 5. 6. Den Gerichien liegt ob, in allen dicsen Fällen (§ 2. bis 5.), auf den Antrag der Ehegallen, oder Verwandten, die Edsctalvorladung zu versügen und auf die Todeserklärung nach Lage der Acten zu erkennen. Es sind sedoch diesenigen, welche die Todeserklärung in Antrag gebracht haben, vor Abfas- sing des Erkenntnisses nochmals zu vernehmen: ob sie wieklich von dem Ab- wesenden