wesenden und dessen Leben und Aufenthalt seit dessen Verschwinden keine Nach. richten erhalten haben, und zur eidlichen Bestaͤrkung ihrer Angabe anzuhalten. ß. 7. Ist der wirklich erfolgte Tod der Milftärperson durch einen, über alle Einwendung erhabenen Zeugen, auf den Grund cigener Wahmehmung beur- kundet; so sol der Beweis dieses Todes für vollständig geführt erachtet wer- den, wenn dersenige, welcher bey der Beweisführung das nächste Interesse hat, diese Bescheinigung noch durch einen Eid dahin, daß er von dem #bwesenden und dessen Leben und Aufenthalt seie dessen Werschwinden keine Nachrichten erhalten habe, bestätigt. Urkundlich under Unserer eigenhändigen Unterschrift umd beygedruckten Fuͤrst. lichen Insiegem. Gegeben Schloß Lobenstein, Schloß Schleitz ind Schloß Ebersdorf den #sten Jamar 2893. (L. 8.) Heinrich der 5#ste, Jüngerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester Fürst Reuß. (IL. S§.) Heinrich der Gaste, Jüngerer Linie Fürst Reuß. (. S.) Heinrich der 7#ste, Jüngerer Linie Fürst Reuß.