Gesetzsammlung fuͤr die Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie. No. 7. (No. v.) Verordnung wegen der Verwaltung des öffentlichen Rechnungswesens, vom Josten Aprll 1833. Vor- Gottes Gnaden, Wir Heinrich der Vier und Funfzigste, des ganzen Stammes Aeltester, Wir Hein- rich der Zwey und Sechzigste, und Wir Heinrich der Iwey um Siebzigste, Allesamt der jüngern Linie souve- raine Fürsten Reuß, Grafen und Herren von Plauen, Herren zu Greiz, Crannichseld, Gera, Schleiz und Loben- stein 2c. 2c. fügen hiermit zu wissen: Da (Wir misfällig haben wahrnehmen müssen, daß die Verwaltung und das Rechmigswesen bey den verschiedenen öffentlichen Kassen Unserer Lande zeither nicht allenthalben in der gehörigen strengen Ordnung gehalten worden ist, und mehrere Veruntreuungen unredlicher Rechnungsführer verschuldet worden sind, so haben Wir Uns bewogen gesunden, nach vorgängiger Berachung mit Unsern getreuen Ständen, zur Sicherstellung aller öffentlichen Kassen, nachfolgende gesetzliche Bestimmungen hierdurch festzustelen und zu allgemeiner Nachachtung gemeinkundig zu machen: (13) 8. 1. (Antgegeben zu Otta den agsten Juni 1823.)